Mai 19

Praxishomepage: unzulässige Inhalte

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Ärztinnen und Ärzte kommen heutzutage kaum mehr drumherum, eine eigene Praxishomepage zu haben, die Patient*innen über die eigenen Leistungen und Erreichbarkeiten informiert. Dabei gibt es bestimmte Einschränkungen, welche Inhalte auf der Internetpräsenz einer Arztpraxis in Deutschland veröffentlicht werden dürfen, sowie einige Informationspflichten und Grundregeln. Diese Beschränkungen dienen dem Schutz der Patienteninteressen und der Wahrung der beruflichen Integrität der Ärztinnen und Ärzte. Alle Regeln zu verstehen und zu beherzigen ist dabei gar nicht so leicht. Zum Glück gibt es Spezialisten, die Sie mit ihrem Expertenwissen dabei unterstützen können.

Was sind unzulässige Inhalte einer Praxishomepage?

Generell sind alle Inhalte, die als irreführend oder täuschend angesehen werden könnten, nicht erlaubt. Dazu gehören falsche oder übertriebene Behauptungen über eine Qualifikation oder Erfahrungen des Arztes sowie Behauptungen, die nicht durch wissenschaftliche Beweise gestützt werden.

Außerdem dürfen Ärzte und Ärztinnen keine Erfahrungsberichte von Patient*innen auf ihrer Homepage veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass sich Patienten unter Druck gesetzt fühlen, positive Bewertungen abzugeben.

Schließlich ist es wichtig sicherzustellen, dass alle Inhalte auf der Website den folgenden Bestimmungen entsprechen:

  • Alle Inhalte müssen korrekt und aktuell sein
  • Die Privatsphäre der Patienten muss respektiert werden
  • Die Werbung darf sich nicht an Kinder oder Jugendliche richten
  • Die Werbung darf die Verletzlichkeit der Patienten nicht ausnutzen
  • Die Werbung darf keinen konkreten Behandlungserfolg versprechen
  • Es dürfen keine Rabatte, Gewinne oder Gutscheine beworben werden
  • Es darf keine bestimmte Behandlungsmethode oder Medikament angepriesen werden
  • Vorher-Nachher-Bilder ohne medizinische Notwendigkeit sind verboten
  • Externe und interne Links zu Produkten/Medikamenten/Behandlungsmethoden, die nicht ausschließlich der reinen Informationsgewinnung des Patienten dienen, sollten vermieden werden
  • Ferndiagnosen oder Aufforderung zur Selbstdiagnose sind zu unterlassen
  • und weitere mehr.

Wo findet man die Bestimmungen und Rahmenbedingungen für Inhalte von Ärztewebseiten?

Die entsprechenden Regelungen finden Sie im Heilmittelwerbegesetz (HWG) (externer Link) und in der Berufsordnung für Ärzte (BOÄ) (externer Link).

Das HWG enthält allgemeine Werbeverbote, die die Interessen der Patienten und die berufliche Integrität schützen sollen. Die Berufsordnung für Ärzte ist dagegen eine allgemeine Ordnung, in der die Grundsätze der guten ärztlichen Praxis dargelegt werden.

Was ist das Heilmittelwerbegesetz konkret?

Das Heilmittelwerbegesetz ist das deutsche Gesetz, das die Werbung für Arzneimittel regelt. Es soll Patienten vor irreführender oder trügerischer Werbung schützen und sicherstellen, dass sie genaue Informationen über die Vorteile und Risiken von Medikamenten erhalten.

Das Heilmittelwerbegesetz gilt für alle Formen der Werbung, auch für den Inhalt von Webseiten und beschränkt sich nicht alleine auf Arzneimittelwerbung.

Auszug aus dem Heilmittelwerbegesetz (§11):

1)  Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden

  1. (weggefallen)
  2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,
  3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann,
  4. (weggefallen)
  5. mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
  6. (weggefallen)
  7. mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte,
  8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
  9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
  10. (weggefallen)
  11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen,
  12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
  13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten,
  14. durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür,
  15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.

Was beinhaltet die Berufsordnung der Ärzte (BOÄ)?

Die Berufsordnung für Ärzte (BOÄ) enthält eine Reihe von Bestimmungen, die die Werbung für medizinische Leistungen durch Ärzte regeln. Dazu gehören die Anforderungen, dass die Werbung wahrheitsgemäß und nicht irreführend sein muss, sowie das Verbot bestimmter Arten von Werbung, wie z. B. Vorher-Nachher-Fotos, Erfahrungsberichte von Patienten usw.

Wer kontrolliert oder mahnt die Inhalte von Ärzteseiten ab?

Es gibt keine spezielle Behörde, die die Vorschriften für Websites von Praxisinhabern überwacht oder durchsetzt. Beschwerden über die Nichteinhaltung des Gesetzes können jedoch bei der Bundesärztekammer oder der örtlichen Ärztekammer eingereicht werden.

Was passiert, wenn ich unwissentlich unerlaubte Werbung auf meiner Ärztewebseite mache?

Wenn Sie mit Ihrer Praxishomepage gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, können Geldbußen oder andere Sanktionen gegen Sie verhängt werden. Außerdem könnte Ihnen in schwerwiegenden Fällen die ärztliche Zulassung entzogen werden.

Welche Pflichtangaben muss ich auf einer Praxishomepage machen?

Auf einer Praxishomepage gibt es neben den Bestimmungen aus HWG und BOÄ auch generelle Pflichtangaben, die für alle Internetpräsenzen in Deutschland gelten. Ein Impressum und eine Datenschutzerklärung sind auf allen Websites verpflichtend, unabhängig von deren Inhalt. Das Impressum muss den Namen und die Adresse des Website-Betreibers sowie Kontaktinformationen wie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse enthalten. Die Erklärung zum Datenschutz muss enthalten, wie personenbezogene Daten auf der Homepage erhoben, verwendet und gespeichert werden.

Warum sollten Sie sich auf Ärztewebseite-Experten verlassen, wenn es um die Erstellung Ihrer Praxis-Homepage geht?

Die Erstellung einer Arzt-Website kann eine komplexe und zeitraubende Aufgabe sein. Es gibt viele Vorschriften, die befolgt werden müssen, um sicherzustellen, dass Ihre Website gesetzeskonform ist. Außerdem ist es wichtig, dass die Inhalte informativ und für potenzielle Patienten ansprechend sind. Wie so oft gilt auch hier: überlassen Sie es den Experten, um sowohl Zeit als auch Geld zu sparen. Als Praxisinhaber gehört es zu Ihren Pflichten, die Grundlagen der rechtlichen Bestimmungen zu kennen oder ggf. zur Überprüfung an Experten abzugeben.

Was darf ich auf meiner Praxishomepage veröffentlichen?

Auf Ihrer Praxishomepage können Sie problemlos über Ihre medizinischen Leistungen, Ihr Team, Ihren Standort und Ihre Öffnungszeiten schreiben. Sie können auch Bilder von Ihrem Team und Ihrer Praxis einfügen. Darüber hinaus können Sie allgemeine Informationen zu medizinischen Themen bereitstellen, z. B. Artikel zur Gesunderhaltung oder Tipps für den Umgang mit häufigen Krankheiten. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass die von Ihnen bereitgestellten Informationen korrekt und aktuell sind und rein informativer Natur.

Fazit: Unzulässige Inhalte Praxishomepage

Aus den Informationen geht hervor, dass es bestimmte Arten von Inhalten gibt, die beim Internetauftritt eines Arztes nicht zulässig sind. Dazu gehören Inhalte, die irreführend oder ungenau sind, sowie Inhalte, die die Verwendung von Arzneimitteln in unangemessener oder übertriebener Weise fördern.

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle Inhalte Ihrer Praxishomepage auf ihre Richtigkeit und Neutralität geprüft werden. Leistungen darstellen: ja, aktiv Werbung für bestimmte Behandlungsmethoden machen: nein. Es ist oft ein schmaler Grat zwischen reiner Information und Werbung.


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